Für Fragen zu diesen Themen steht Ihnen gerne Dr. Andreas Göhl per Email an andreas.goehl@lbu-credit-finance.com oder per Telefon unter +49 711 / 722 556 23 persönlich zur Verfügung!


 

STAND 27. März 2020

 

1) LIQUIDITÄTSSICHERUNG

a) Kreditversicherung / bestehende Verträge
– Aufnahme von bisher vom Versicherungsschutz ausgeschlossener Kunden
– Nachlaufdeckungen
– Aushaftung
– zusätzliche Limite als Top-Up-Lösung (Ergänzung zum bestehenden Vertrag)

b) Kreditversicherung / bisher unversicherte Umsätze
– Schutz gegen Insolvenz und Nichtzahlung
– Risikotransfer möglich
– individuelle Prüfung erforderlich

c) Insolvenzanfechtung
Insolvenzanfechtung weitgehend ausgeschlossen?
Im Aussetzungszeitraum vorgenommene Rechtshandlungen, die vertragsgemäß erbracht werden, sind nach der geplanten Neuregelung in einem späteren Insolvenzverfahren der Anfechtung pauschal entzogen. Ohne diese Regelung wären diese Rechtshandlungen anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte oder jedenfalls Umstände kannte, die zwingend auf dessen Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dies wäre gegenwärtig wohl oftmals der Fall. Für den vertragsgerechten Leistungsaustauch ist damit im Aussetzungszeitraum (gegenwärtig bis 30. September 2020) das Anfechtungsrisiko grundsätzlich erheblich eingeschränkt und stellt kein Hindernis für Weiterbelieferungen mehr dar. Darüber hinaus sind weitere Erleichterungen vorgesehen.
Risiko weiterhin aktiv!
Schon jetzt darf als sicher gelten, dass es infolge der Krise zu einem deutlichen Anstieg der Insolvenzzahlen kommen wird. Gläubiger, die Zahlungen von solchen Unternehmen erhalten, denen sie zuvor finanziell entgegengekommen sind, müssen sich daher mit dem Risiko späterer Insolvenzanfechtung beschäftigen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH erhöht sich bei einer nachträglichen Änderung von Vertragsverhältnissen das Anfechtungsrisiko, insbesondere wenn solche Anpassungen vorgenommen werden, um bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten dem Geschäftspartner entgegenzukommen. Das Eingeständnis des Geschäftspartners, fällige Zahlungen in einer insolvenzrechtlich relevanten Größenordnung nicht erbringen zu können, indiziert nach der BGH-Rechtsprechung weiterhin den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und zieht daher die erhebliche Gefahr der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO nach sich.

2) LIQUIDITÄTSBESCHAFFUNG

a) Forderungsfinanzierung mit Factoring als alternatives Finanzierungsinstrument
b) Avale über Kautionsversicherer als Alternative zu Bankavalen
c) gewerbliche Finanzierungsberatung im Allgemeinen

3) FINANZIERUNGSHILFEN

a) KfW
KfW-Corona-Hilfe
b) Baden-Württemberg / L-Bank
L-Bank – Tipps/Themen/Programmangebot bei abflauender Konjunktur und-Krisensituationen
c) Baden-Württemberg / Bürgschaftsbank
Bürgschaftsbank – Hilfspaket-Corona-Krise
d) Baden-Württemberg / Soforthilfe (Stand: 22. März 2020)
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg – Soforthilfe Corona-22032020