Das vergangene Jahr war bestimmt von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, das ist nicht neu. Nach der temporären Aussetzung der Insolvenzantragspflicht 2020, die Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage zusätzliche Zeit zur Konsolidierung verschaffen sollte, profitieren diese seit 1. Januar 2021 von weiteren Anpassungen des Sanierungs- und Insolvenzrechts. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) will Unternehmen die Möglichkeit geben , ihren Betrieb frühzeitig zu sanieren und so die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu vermeiden. Grundlage hierfür ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). StaRUG erlaubt Unternehmen die Aufstellung eines Restrukturierungsplans, der unterschiedlichste Regelungen zur Neuordnung der Forderungen (z.B. Forderungsverzichte, Stundungen u.ä.) enthalten und selbst gegen den Widerstand einzelner Gläubiger wirksam werden kann.
Im Rahmen eines Kreditversicherungsvertrages wird dies relevant, sobald ein Kunde auf den Versicherungsnehmer zugeht und über den Restrukturierungsplan informiert. Sobald sämtliche Planbetroffene oder das Restrukturierungsgericht den Restrukturierungsfall bestätigen, tritt hinsichtlich des Teils seiner Forderung, auf die der Versicherungsnehmer verzichten muss, der Versicherungsfall ein – sofern nicht bereits vorher der Nichtzahlungstatbestand als Versicherungsfall eingetreten war. Euler Hermes subsumiert dabei Verfahren gemäß StaRUG unter den Versicherungsfall „außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich“. Die vertraglich festgelegten Pflichten und Obliegenheiten gilt es dabei natürlich weiterhin zu erfüllen. Euler Hermes wertet die Kenntnis über die Aufstellung eines Restrukturierungsplans nach StaRUG als Negativinformation, die abhängig vom individuellen Vertragswerk, meldepflichtig ist.
Unter Beachtung der Obliegenheit sind Forderungen gegenüber betroffenen Abnehmern im Schadenfall also ohne Mehrkosten abgesichert. Um von dieser Erweiterung des Deckungsschutzes zu profitieren, müssen unsere Versicherungsnehmer nichts weiter tun. Sie erhalten hierzu bereits in Kürze eine schriftliche Klarstellung von uns. Um Ihnen als Makler die Änderungen und die Auswirkungen je nach Produkt im Detail zu erläutern und auf Fragen von Kundenseite vorzubereiten, laden wir Sie in Kürze gesondert zu einem exklusiven Live-Webinar ein.
Quelle: Euler Hermes Broker Journal 02|2021 (08.02.2021)
StaRUG – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |